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Die kulturellen Angelegenheiten

Unter „kulturelle Materien“ sind nach belgischer Rechtssprache nicht nur Kulturbereiche im engeren Sinn zu verstehen, sondern ebenfalls Tourismus, Sportförderung oder berufliche Umschulung und Weiterbildung. Hier nun eine Übersicht über die kulturellen Materien:

  • der Schutz und die Veranschaulichung der Sprache: die Förderung des korrekten Gebrauchs der Sprache, die Verbreitung literarischer Werke im In- und Ausland, die Gewährung von Zuschüssen, Preisen, Stipendien usw. ;
  • die Förderung der Ausbildung von Forschern;
  • die schönen Künste (Literatur, Musik, Theater, Ballett, Film usw.)
  • das Kulturerbe, Museen und sonstige wissenschaftlich-kulturelle Einrichtungen. Gemeint sind hier hauptsächlich das Anlegen von Archiven, die Einrichtung und der Unterhalt von Museen, die Organisation von Ausleihdienststellen usw.;
  • Medien: Bibliotheken, Mediotheken und gleichartige Dienststellen, Rundfunk und Fernsehen mit Ausnahme der Übertragung von Mitteilungen der föderalen Regierung, Unterstützung der geschriebenen Presse;
  • Jugendbildung, Erwachsenenbildung, kulturelle Animation;
  • Leibeserziehung, Sport und Leben im Freien: Diese Kompetenz umfasst sowohl den Berufs- als auch den Amateursport, mit Ausnahme der Vorschriften über Wetten, Sportergebnisse, Boxkämpfe und die Dopingbekämpfung;
  • Freizeitgestaltung
  • Tourismus: Sozialtourismus und Tourismus;
  • vor-, halb- und nachschulische Ausbildung;
  • Kunstausbildung: u.a. die Musikakademie;
  • Sozialförderung;
  • berufliche Umschulung und Fortbildung (z.B. Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes, die Umschulung von Arbeitslosen, Berufsausbildungskurse für die Landwirtschaft).

Als kulturelle Materie ist auch der Denkmal- und Landschaftsschutz zu betrachten; im Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist diese Zuständigkeit im entsprechenden Organisationsbereich ausgewiesen (siehe Ob 40, Programm 21).

Durch die Staatsreform von 1988 wurde aus dem Denkmal- und Landschaftsschutz eine Regionalmaterie. Die Zuständigkeit ging den Gemeinschaften (auch der DG) verloren. Erst durch Kompetenzübertragungen, durch die die Deutschsprachige Gemeinschaft laut Artikel 139 der Verfassung Zuständigkeiten von der Wallonischen Region übernehmen kann, wurde der Denkmal- und Landschaftsschutz 1994 und die Ausgrabungen 2000 wieder Zuständigkeit der DG.

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