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    Parlamente beschliessen gemeinsame Vorgehensweise bei Europäischer Subsidiaritätskontrolle

    29. März 2017 – Die Parlamente des Königreichs haben am Mittwoch ein Abkommen unterzeichnet, dass die Subsisdiaritätskontrolle zu Europäischen Gesetzgebungen koordiniert und vereinfacht.

    Parlamente beschliessen gemeinsame Vorgehensweise bei Europäischer Subsidiaritätskontrolle

    Das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit legen fest, wann die Europäische Union (EU) in Aktion treten darf. Dem Subsidiaritätsprinzip zufolge darf die EU nur dann tätig werden, wenn die gesteckten Ziele einer Maßnahme auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene nicht ausreichend erreicht werden können und daher eine europäische Regelung wirksamer ist. Darüber hinaus dürfen die von der EU ergriffenen Maßnahmen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgehen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Durch die Einführung dieser beiden Prinzipien in die europäischen Verträge soll die Ausübung der Befugnisse so bürgernah wie möglich erfolgen

    Kontrolle durch die nationalen Parlamente

    Die nationalen Parlamente können nun überprüfen, ob eine Gesetzesinitiative der Europäischen Union den Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen entspricht. Wenn sie der Meinung sind, dass diese Grundsätze verletzt werden, können die nationalen Parlamente eine so genannte „Subsidiaritätsrüge“ bei den Europäischen Einrichtungen einreichen. Jeder Mitgliedsstaat verfügt dabei über zwei Stimmen. Wenn die von den nationalen Parlamenten eingereichten Rügen mindestens ein Drittel der Stimmen ausmachen, müssen die europäischen Einrichtungen ihre Gesetzesinitiative nochmals überdenken.
    Selbst wenn auf europäischer Ebene bereits ein Gesetz verabschiedet wurde, haben die nationalen Parlamente die Möglichkeit, beim Europäischen Gerichtshof eine Klage wegen Verletzung des Subsidiaritäts- bzw. Verhältnismäßigkeitsprinzips einzureichen. Der Gerichtshof entscheidet dann darüber, ob eine derartige Verletzung vorliegt.

    Acht Parlamente betroffen

    Der föderale Staataufbau Belgiens hat dazu geführt, dass die Zuständigkeit für die gesetzliche Regelung verschiedener Politikbereiche wie Bildungswesen, Verteidigung, Beschäftigung, Energie usw. zwischen insgesamt acht Parlamenten aufgeteilt wurde. Je nach betroffenem Politikfeld sind somit ein oder mehrere Parlament zuständig: auf föderaler Ebene die Abgeordnetenkammer und der Senat, auf Ebene der Gliedstaaten das Flämische Parlament, das Wallonische Parlament, das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt, das Parlament der Französischen Gemeinschaft, das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie die Französischsprachige Gemeinschaftskommission (COCOF) und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission (COCOM) Brüssel. Diese Zuständigkeitsaufteilung gilt auch in Bezug auf das Einreichen einer Subsidiaritätsrüge oder –klage: Je nachdem in welchem Politikbereich die EU tätig wird, können ein oder mehrere Parlamente die Subsidiaritätskontrolle vornehmen.  

    Das Abkommen vom 29. März 2017 legt nun fest, wie diese Kontrolle organisiert wird und die einzelnen belgischen Parlamente in dieser Hinsicht zusammenarbeiten. So wird beispielsweise die Frage geklärt, wer als Ansprechpartner für die EU-Einrichtungen auftritt. Darüber hinaus wird festgelegt, wie die zwei Stimmen, über die Belgien verfügt, verteilt werden. Wenn zum Beispiel das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft alleine eine Rüge einreicht, wird nur eine der beiden Stimmen Belgiens vergeben. Reicht das Flämische Parlament ebenfalls eine Rüge ein, werden beide Stimmen Belgiens vergeben. 

    Die Kooperationsvereinbarung, die am Mittwoch, u. a. von PDG-Präsident Alexander Miesen, unterzeichnet wurde, muss jetzt noch die Zustimmung von den acht Parlamenten erhalten, damit es definitiv in Kraft treten kann.

     

    (Copyright Bilder: Kevin Oeyen - Belgischer Senat)

     

     

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