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Einträge

    politische Partei

    Aus dem Parlaments-Lexikon

    Was ist eine politische Partei?

    Eine Partei ist ein Zusammenschluss von natürlichen Personen, die danach streben, innerhalb der gesetzlichen Rahmen politische Macht und die entsprechenden Positionen zu besetzen, um ihre gemeinsamen sachlichen oder ideellen Ziele zu verwirklichen. Dieser Zusammenschluss kann unterschiedlich organisiert werden, er kann die Rechtspersönlichkeit haben, muss aber nicht.

    Rechtsgrundlage des Rechts auf Parteigründung

    Die belgische Verfassung erwähnt nicht direkt die politischen Parteien. Das Recht, eine politische Partei zu bilden, lässt sich dennoch von Artikel 27 der koordinierten Verfassung Belgiens ableiten.

    Artikel 27 der koordinierten Verfassung Belgiens:

    „Die Belgier haben das Recht, Vereinigungen zu bilden; dieses Recht darf keiner präventiven Maßnahme unterworfen werden.“

    Das Recht, Zusammenschlüsse zu bilden, darf lediglich der Bedingung unterworfen werden, dass es sich um friedliche Vereinigungen handeln muss, die das demokratische Zusammenleben nicht in Frage stellen.

    Was muss man tun, um eine eigene Partei zu gründen?

    1. Wahl der (Rechts-)Form und der politischen Inhalte

    Im Prinzip gibt es keinerlei Regeln, die bei der Gründung einer Partei zu beachten sind.

    Das bedeutet konkret, dass man nicht notwendigerweise eine Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen muss. Im Prinzip darf eine Partei auch eine nichtrechtsfähige - also eine faktische - Vereinigung sein. Eine solche faktische Vereinigung hat weder Rechte noch Pflichten und ist somit eingeschränkt handlungsfähig (z .B. es können keine Verträge abgeschlossen werden, es können keine Rechte an Mobilien oder Immobilien erworben werden). Zwischen den Mitgliedern besteht eine Unteilbarkeit der im Rahmen des Zwecks der Vereinigung erworbenen Güter. Zudem kann jedes Mitglied für die Gesamtheit der Schulden mit seinem persönlichen Vermögen haftbar gemacht werden.

    Die meisten Parteien sind deshalb als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG), also als eine Vereinigung, die keine Industrie- oder Handelsgeschäfte betreibt, um ihren Mitgliedern einen materiellen Gewinn zu verschaffen und über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, organisiert.

    Ein derartiger Schritt empfiehlt sich insbesondere:

    wenn man die Verantwortlichkeiten der Partei von denen ihrer Mitglieder trennen möchte (z. B. bei der Einstellung von Personal oder beim Aufbau von eigenem Kapital) und
    im Hinblick auf finanzielle Unterstützung von der öffentlichen Hand.

    Aus praktischen Überlegungen empfiehlt es sich außerdem, Regeln in Bezug auf Zielsetzung, Programm, Mitgliedschaft, Stimmrecht, Entscheidungsgremien usw. festzulegen. Diese werden meist in den Statuten/Satzungen der Vereinigung festgehalten. Für die VoG sind sie verpflichtend.

    2. Allgemeine Basisregeln zur Kandidatur bei Wahlen

    Möchte eine Partei zu den Wahlen zugelassen werden, so gilt es eine Reihe von Regeln, die je nach Art des zu besetzenden Gremiums unterschiedlich ausfallen können, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Abschnitt werden daher lediglich die Grundprinzipien, die auf die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft Anwendung finden, kurz erläutert.

    So sieht im Allgemeinen die Wahlgesetzgebung für die Zulassung der Parteien zu den Wahlen vor, dass diese einen Wahlvorschlag mit der Benennung der Kandidaten im Wahlkreis hinterlegen. Dieser Wahlvorschlag muss je nachdem, ob es sich um EU-Wahlen, Föderalwahlen, Regionalwahlen oder Kommunalwahlen handelt, von einer bestimmten Anzahl Wähler oder von einer bestimmten Anzahl ausscheidender Parlamentsmitglieder unterzeichnet sein (z. B. für den Senat benötigt man die Unterschriften von zwei ausscheidenden Senatoren oder 5.000 Wählern, für die Wahl zum EU-Parlament benötigt man die Unterschriften von mindestens fünf belgischen Parlamentsmitgliedern des Föderalparlaments der gewählten Sprachgruppe oder 200 Wählern des deutschsprachigen Wahlkreises). Für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft muss der Wahlvorschlag von mindestens zwei ausscheidenden Parlamentsmitgliedern oder von 100 Wählern des deutschsprachigen Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. Es ist darauf zu achten, dass jeder Wähler pro Wahl nur den Listenvorschlag einer einzigen Gruppierung unterstützen darf.

    Der Wahlvorschlag wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises ausgehändigt durch mindestens einen der drei Wähler, die von den Kandidaten dazu beauftragt wurden, bzw. durch einen der beiden Kandidaten, die von den scheidenden Parlamentariern vorgeschlagen wurden. Das Datum der Hinterlegung wird in einem Königlichen Erlass vorgesehen (mindestens 33 Tage vor den Wahlen). Die vorgeschlagenen Kandidaten nehmen durch eine unterzeichnete schriftliche und datierte Erklärung (Annahmeerklärung) an, als Kandidat aufgestellt zu werden; diese Erklärung wird ebenfalls dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises innerhalb der vorgegebenen Fristen ausgehändigt.

    In ihrer Annahmeerklärung verpflichten sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die Ersatzkandidaten, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Begrenzung und Kontrolle der Wahlausgaben zu respektieren und innerhalb von 45 Tagen nach der Wahl beim Vorsitzenden des deutschsprachigen Wahlkollegiums eine Erklärung über ihre Wahlausgaben abzugeben. Sie verpflichten sich auch, über die Herkunft der Gelder zu informieren und die Identität der Personen aufzunehmen, die Schenkungen in Höhe von mindestens 125 Euro gemacht haben, damit sie Wahlwerbung betreiben können.

    Man setzt voraus, dass die zustimmenden Kandidaten, deren Namen auf dem Wahlvorschlag enthalten sind, Teil einer einzigen Liste sind (die Kandidaten dürfen nur auf ein und derselben Liste kandidieren) und einverstanden sind mit der vorgeschlagenen Reihenfolge der effektiven Kandidaten und der Ersatzkandidaten. Effektive Kandidaten und Ersatzkandidaten werden auf getrennten Aufstellungen benannt. Zudem darf keine Liste mehr Kandidaten umfassen, als Mandate per Wahl zu verteilen sind.

    Der Wahlvorschlag enthält folgende verpflichtende Angaben:

    • Name der effektiven und der Ersatzkandidaten (bei verheirateten Frauen oder Witwen kann der Familienname des Mannes vor den Mädchennamen der Frau gesetzt werden);
    • deren Vorname(n);
    • Geburtsdatum;
    • Geschlecht;
    • Beruf;
    • Hauptwohnsitz;
    • das Listenkürzel oder Logo.

    Die hinterlegte Liste muss geschlechterparitätisch aufgestellt sein. Dies bedeutet konkret, dass ebenso viele Männer wie Frauen auf der Liste kandidieren müssen (bei einer ungeraden Zahl gilt die Regel der Hälfte plus eins). Diese Regel wird selbst für unvollständige Listen angewandt.

    Die beiden ersten Listenplätze müssen durch einen Mann und eine Frau besetzt werden. Für die weiteren Listenplätze gibt es keine verpflichtende Reihenfolge in Bezug auf die Geschlechterverteilung. Bei den folgenden Listenplätzen muss man folglich nicht abwechselnd einen Mann und dann eine Frau (bzw. eine Frau und dann einen Mann) aufstellen.

    Es sei zudem darauf hingewiesen, dass bei Wahlen zum Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft nur Belgier wählbar sind und Mitglied bleiben, die ihren Wohnsitz mindestens sechs Monate vor der Wahl im deutschen Sprachgebiet haben, die ihre zivilen und politischen Rechte besitzen und die mindestens 18 Jahre alt sind. Mit Ausnahme der Wohnsitzklausel müssen die Wählbarkeitsbedingungen spätestens am Wahltag erfüllt sein.

    3. Parteifinanzierung, Wahlausgaben und Buchführung

    Die Parteien müssen darüber hinaus gewisse Regeln beachten, um mit öffentlichen Geldern finanziert zu werden.

    Diese betreffen u. a. die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben.

    Die politischen Parteien und die Kandidaten müssen gewisse Regeln für ihre Wahlwerbung beachten. Diese Regeln gelten für die Zeit der Wahlkampagne, die drei Monate vor den Wahlen beginnt. Während dieser Zeit dürfen die Mittel, die für Wahlwerbezwecke ausgegeben wurden, gewisse Höchstgrenzen nicht überschreiten.

    Andere Regeln betreffen die öffentliche Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien.

    • Eine Partei muss als VoG organisiert sein, um durch öffentliche Gelder finanziert zu werden;
    • Schenkungen durch juristische Personen sind verboten (d. h. Unternehmen usw. dürfen Parteien nicht finanzieren);
    • Schenkungen durch Privatpersonen werden auf jährliche Höchstsummen beschränkt (Wahlkampagnen wie in Amerika sind folglich in Belgien nicht erlaubt);
    • Parlamentarier haben ein Recht auf öffentliche Gelder; die entsprechende Summe wird in Verhältnis zu den erhaltenen Stimmen errechnet;
    • im Parlament vertretene Parteien erhalten eine parlamentarische Dotation;
    • das Budget der Parteien muss transparent sein.

    Überarbeitungsdatum der hier enthaltenen Antworten: 21. Januar 2014

    QUELLEN

    Legislative Texte

    • die koordinierte belgische Verfassung
    • das Wahlgesetzbuch
    • das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen
    • das Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
    • das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien
    • das Gesetz vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft
    • das Gesetz vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne sowie zur Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie zur Festlegung des Kriteriums zur Kontrolle der offiziellen Mitteilungen der öffentlichen Behörden
    • das Dekret vom 7. April 2003 zur Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Rates sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft

     

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