Aus dem Parlaments-Lexikon
Es handelt sich um eine Möglichkeit für den zuständigen Minister, die im Ausgabenhaushaltsplan festgelegten Haushaltsmittel ohne parlamentarische Genehmigung neu zu verteilen.
Damit der zuständige Minister Neuverteilungen vornehmen darf,
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muss der für den Haushalt zuständige Minister sein Einverständnis geben;
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dürfen die Neuverteilungen lediglich Zuweisungen eines selben Programms betreffen;
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dürfen die Neuverteilungen nur für Haushaltsmittel einer selben Kategorie vorgenommen werden (nicht aufgegliederte Mittel, Verpflichtungsermächtigungen oder Ausgabenermächtigungen);
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dürfen die Neuverteilungen nicht den verfügenden Teil eines Haushaltsdekretes, sondern lediglich den Anhang b) betreffen.
Die Neuverteilungen müssen dem Parlament und dem Rechnungshof unverzüglich mitgeteilt werden.