Aus dem Parlaments-Lexikon
Eine Sondermehrheit im DG-Parlament bedeutet: zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Parlamentarier (vgl. hierzu absolute Mehrheit). Im DG-Parlament ist eine Sondermehrheit nur in bestimmten Unterrichtsangelegenheiten erforderlich (siehe Verfassungsartikel 24).